Geschichtlicher
Rückblick
„Heraldik“ (vom
lat. ars heraldica), Heroldskunst, Wappenwesen, umfaßt Wappenkunde, Wappenkunst
und Wappenrecht.
Wappen sind farbige,
bleibende oder vererbliche Abzeichen einer Person oder Personengemeinschaft,
auch von politischen und kirchlichen Gemeinwesen, die in ihren Formen auf den
mittelalterlichen Schutzwaffen beruhen. Wappen i. e. S. bestehen nur im Bereich
der christlich-abendländischen Kultur.
Die ältestem Wappen
sind seit etwa 1130 bekannt. Sie entsprangen in der Kreuzzugszeit der
Notwendigkeit, den vollgerüsteten Krieger für Freund und Feind erkennbar zu
machen. Mit dem Niedergang des Rittertums verfiel das lebende Wappenwesen und
ging in die Wappenkunst über.
Die heraldische
Terminologie aller Sprachen lehnt sich eng an die Sprache der französischen
Herolde und Wappentheoretiker an. Die heraklischen Regeln. Die heraklischen
Regeln, zuerst schriftlich fixiert von dem Engländer J. de Bado Aurea um 1395,
beruhen auf der Forderung, daß das Wappen aus der Ferne leicht zu erkennen sein
soll.
Eine
Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird vom Schildträger aus gedacht, nennt also
„rechts“, was vom Beschauer aus „links“ ist und umgekehrt.
Hauptbestandteile eines vollständigen Wappens sind Schild und Helm mit Helmzier
und Helmdecken.
Die Gleichsetzung
des Schildes mit seinem Träger drückt sich in den Siegeln aus. Die rechtliche
Bedeutung der Siegel überträgt sich auch auf die Wappen, so daß Inhaber
verschiedener Rechte auch mehrere Wappen führten und führen.
Die bei Rundsiegeln
in die Hohlräume zwischen Umschrift und Schildbild komponierten Figürchen
entwickelten sich zu Schildhaltern vieler Wappen. In Westeuropa wurde im
Mittelalter mit größerer Sorgfalt als in Deutschland darauf geachtet, daß
innerhalb eines Geschlechts alle männlichen Personen ihre Schilde durch
„Beizeichen“ voneinander unterschieden.
Das Kennzeichen bürgerlicher
Wappen ist meist der geschlossene oder Stechhelm. Adelige Wappen sind seit etwa
1450 zu dem Bügelhelm (Spangenhelm) übergegangen. Bei ihnen wurden Helm und
Helmzier seit dem 16. Jh. z.T. durch Rangkronen ersetzt.
Die territorialen
Wappen standen in der Frühzeit fast immer mit einem Familienwappen im
Zusammenhang, doch schufen sich auch nicht untertänige Landschaften Wappen, aus
denen die „Staatswappen“ (Landeswappen) der Republiken hervorgingen, während
die Staatswappen der Monarchien meist auf dynastischen Wappen beruhen.
Territoriale Wappen enthalten vielfach in manchen Feldern >Anspruchs-< und
>Erinnerungswappen< (Gedächniswappen) für Gebiete, auf die ein Anspruch
angemeldet wird.
Die Wappen der Städte
und Gemeinden gehen auf Fahnenbilder oder auf das städtische Siegel zurück.
Die Wappen von Körperschaften (Gesellschaftswappen von Universitäten, Zünften,
Gilden, Innungen, Vereinen, Versicherungsgesellschaften, Banken u.ä.) waren der
Aufsicht der Herolde entzogen, so daß hier, außer in England, die heraldischen
Regeln nur nachlässig beachtet, wenn nicht überhaupt abgelehnt wurden.
Bäuerliche Wappen
kommen schon im 13. Jh. Vor; sie sind meist nicht mit heraldischen Maßstäben
zu messen. Die Hausmarken wurden von dieser Sozialschicht als angemessener
betrachtet, nach und nach in Schilde gesetzt und wurden somit unverändert
erblich.
Bei katholischen
Kirchenwappen werden die Rangkronen durch die Mitra oder den flachen Hut
ersetzt, dessen abhängende Quasten (ital. „Fiocchi“) durch Farbe und Anzahl
den Rang angeben. Die evangelische Kirche kennt nur biblische Siegelbilder.
Die äußere
Gestaltung des Schildes entsprach bis um 1500 den tatsächlich gebrauchten Rüstungsstücken,
seitdem kamen aus der Tartsche und aus architektonischen Motiven entwickelte
Formen hinzu.
Die Fläche des
Schildes ist in linearen Einteilungen (Heroldstücke) gemustert oder trägt im
Feld eine oder mehrere Figuren oder
eine Kombination aus beiden. Die gemeinen Figuren dienen vielfach zur bildlichen
Darstellung des Namens des Wappeninhabers (redendes Wappen). Manche Lebewesen,
Pflanzen oder gemeine Figuren werden wegen eines bestimmten Sinngehalts als
Wappenbilder bevorzugt, z.B. der Löwe als der König der Tiere.
Wappenrecht
Nach dem Ende der monarchischen Staatsform hat alle staatliche Einflußnahme auf die Wappenführung durch Private aufgehört. Die stattlichen Wappen sind gegen Beleidigung und Mißbrauch geschützt (v.a. dt. StGB § 90a, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20.03.1883, Warenzeichengesetz vom 09.05.1961), in erhöhtem Maße das Wappen der Schweiz (Dt. Reichs-Ges. v. 27.03.1935, Schweizer Bundes-Ges. v. 05.06.1931).
Die nach 1945 entstandenen dt. Länder, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland, haben für die Festlegung ihres staatlichen Wappens die Gesetzesform gewählt. Familienwappen. die auf Grund des Handelsgesetzbuches § 30 und des Warenzeichengesetzes §§ 5, 6, 31 auch zu Warenzeichen einer Firma werden können, werden wie diese behandelt. Die Annahme eines Familienwappens steht jedem frei. Seit 1922 gibt es in Deutschland Wappenrollen auf Vereinsbasis, besonders die Allgemeine Deutsche Wappenrolle, herausgegeben von der Deutschen Heraldischen Gesellschaft, Berlin und Mainz. In der Schweiz geschieht dies vielfach im Rahmen einer Zunft.
Die Notwendigkeit, Siegel zu führen, war bis in die neueste Zeit Anlaß zur Wappenschöpfung. Wappenbriefe wurden bis 1806 im Heiligen Römischen Reich vom Kaiser, den Erzherzögen von Österreich, einigen Bischöfen (Tirol), selten von anderen Landesherren, in großem Umfange von den Hofpfalzgrafen ausgestellt, seitdem nur noch ganz vereinzelt von den Landesfürsten. Adelsbriefe, die fast immer eine Wappenverleihung mit enthalten, wurden vom gleichen Aussteller erteilt, im großen Umfang seit 1806 von allen deutschen Bundesfürsten.
Literaturnachweis
Linder Erich Dieter u. Olzog Günter - Die deutschen Landkreise: Wappen, Geschichte,
Struktur / mit e. Vorw. Von Joseph Köhler u. Hans Tiedeken - München: Olzog,
1986.
Aktueller Leitfaden des Landtags von Baden-Württemberg: - Aufgaben, Geschichte, Daten -
8. Auflage (März 1990). Herausgeber: der Präsident des Landtags von Baden Württemberg.
Der Große Brockhaus in zwölf Bänden, 18. Auflage 1980
Gebhard Heinrich - Sudetendeutsche Heimatkunde
Josef Volkmar Senz - Geschichte der Donauschwaben, 7. Auflage 1987
Jahrbuch der Deutschen aus Ungarn 51. Jahrgang 1999
Schriftsätze einzelner Landsmannschaften