Geschichtlicher Rückblick


„Heraldik“ (vom lat. ars heraldica), Heroldskunst, Wappenwesen, umfaßt Wappenkunde, Wappenkunst und Wappenrecht.

Wappen sind farbige, bleibende oder vererbliche Abzeichen einer Person oder Personengemeinschaft, auch von politischen und kirchlichen Gemeinwesen, die in ihren Formen auf den mittelalterlichen Schutzwaffen beruhen. Wappen i. e. S. bestehen nur im Bereich der christlich-abendländischen Kultur.

Die ältestem Wappen sind seit etwa 1130 bekannt. Sie entsprangen in der Kreuzzugszeit der Notwendigkeit, den vollgerüsteten Krieger für Freund und Feind erkennbar zu machen. Mit dem Niedergang des Rittertums verfiel das lebende Wappenwesen und ging in die Wappenkunst über.

 

Die heraldische Terminologie aller Sprachen lehnt sich eng an die Sprache der französischen Herolde und Wappentheoretiker an. Die heraklischen Regeln. Die heraklischen Regeln, zuerst schriftlich fixiert von dem Engländer J. de Bado Aurea um 1395, beruhen auf der Forderung, daß das Wappen aus der Ferne leicht zu erkennen sein soll.

Eine Wappenbeschreibung (Blasonierung) wird vom Schildträger aus gedacht, nennt also „rechts“, was vom Beschauer aus „links“ ist und umgekehrt. Hauptbestandteile eines vollständigen Wappens sind Schild und Helm mit Helmzier und Helmdecken.

Die Gleichsetzung des Schildes mit seinem Träger drückt sich in den Siegeln aus. Die rechtliche Bedeutung der Siegel überträgt sich auch auf die Wappen, so daß Inhaber verschiedener Rechte auch mehrere Wappen führten und führen.

Die bei Rundsiegeln in die Hohlräume zwischen Umschrift und Schildbild komponierten Figürchen entwickelten sich zu Schildhaltern vieler Wappen. In Westeuropa wurde im Mittelalter mit größerer Sorgfalt als in Deutschland darauf geachtet, daß innerhalb eines Geschlechts alle männlichen Personen ihre Schilde durch „Beizeichen“ voneinander unterschieden.

 

Das Kennzeichen bürgerlicher Wappen ist meist der geschlossene oder Stechhelm. Adelige Wappen sind seit etwa 1450 zu dem Bügelhelm (Spangenhelm) übergegangen. Bei ihnen wurden Helm und Helmzier seit dem 16. Jh. z.T. durch Rangkronen ersetzt.

Die territorialen Wappen standen in der Frühzeit fast immer mit einem Familienwappen im Zusammenhang, doch schufen sich auch nicht untertänige Landschaften Wappen, aus denen die „Staatswappen“ (Landeswappen) der Republiken hervorgingen, während die Staatswappen der Monarchien meist auf dynastischen Wappen beruhen. Territoriale Wappen enthalten vielfach in manchen Feldern >Anspruchs-< und >Erinnerungswappen< (Gedächniswappen) für Gebiete, auf die ein Anspruch angemeldet wird.

 

Die Wappen der Städte und Gemeinden gehen auf Fahnenbilder oder auf das städtische Siegel zurück. Die Wappen von Körperschaften (Gesellschaftswappen von Universitäten, Zünften, Gilden, Innungen, Vereinen, Versicherungsgesellschaften, Banken u.ä.) waren der Aufsicht der Herolde entzogen, so daß hier, außer in England, die heraldischen Regeln nur nachlässig beachtet, wenn nicht überhaupt abgelehnt wurden.

 

Bäuerliche Wappen kommen schon im 13. Jh. Vor; sie sind meist nicht mit heraldischen Maßstäben zu messen. Die Hausmarken wurden von dieser Sozialschicht als angemessener betrachtet, nach und nach in Schilde gesetzt und wurden somit unverändert erblich.

 

Bei katholischen Kirchenwappen werden die Rangkronen durch die Mitra oder den flachen Hut ersetzt, dessen abhängende Quasten (ital. „Fiocchi“) durch Farbe und Anzahl den Rang angeben. Die evangelische Kirche kennt nur biblische Siegelbilder.

 

Die äußere Gestaltung des Schildes entsprach bis um 1500 den tatsächlich gebrauchten Rüstungsstücken, seitdem kamen aus der Tartsche und aus architektonischen Motiven entwickelte Formen hinzu.

 

Die Fläche des Schildes ist in linearen Einteilungen (Heroldstücke) gemustert oder trägt im Feld eine  oder mehrere Figuren oder eine Kombination aus beiden. Die gemeinen Figuren dienen vielfach zur bildlichen Darstellung des Namens des Wappeninhabers (redendes Wappen). Manche Lebewesen, Pflanzen oder gemeine Figuren werden wegen eines bestimmten Sinngehalts als Wappenbilder bevorzugt, z.B. der Löwe als der König der Tiere.

 

Wappenrecht

 

Nach dem Ende der monarchischen Staatsform hat alle staatliche Einflußnahme auf die Wappenführung durch Private aufgehört. Die stattlichen Wappen sind gegen Beleidigung und Mißbrauch geschützt (v.a. dt. StGB § 90a, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20.03.1883, Warenzeichengesetz vom 09.05.1961), in erhöhtem Maße das Wappen der Schweiz (Dt. Reichs-Ges. v. 27.03.1935, Schweizer Bundes-Ges. v. 05.06.1931).

 

Die nach 1945 entstandenen dt. Länder, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland, haben für die Festlegung ihres staatlichen Wappens die Gesetzesform gewählt. Familienwappen. die auf Grund des Handelsgesetzbuches § 30 und des Warenzeichengesetzes §§ 5, 6, 31 auch zu Warenzeichen einer Firma werden können, werden wie diese behandelt. Die Annahme eines Familienwappens steht jedem frei. Seit 1922 gibt es in Deutschland Wappenrollen auf Vereinsbasis, besonders die Allgemeine Deutsche Wappenrolle, herausgegeben von der Deutschen Heraldischen Gesellschaft, Berlin und Mainz. In der Schweiz geschieht dies vielfach im Rahmen einer Zunft.

 

Die Notwendigkeit, Siegel zu führen, war bis in die neueste Zeit Anlaß zur Wappenschöpfung. Wappenbriefe wurden bis 1806 im Heiligen Römischen Reich vom Kaiser, den Erzherzögen von Österreich, einigen Bischöfen (Tirol), selten von anderen Landesherren, in großem Umfange von den Hofpfalzgrafen ausgestellt, seitdem nur noch ganz vereinzelt von den Landesfürsten. Adelsbriefe, die fast immer eine Wappenverleihung mit enthalten, wurden vom gleichen Aussteller erteilt, im großen Umfang seit 1806 von allen deutschen Bundesfürsten.

 

Die wissenschaftliche Behandlung der Wappen beginnt mit dem italienischen Rechtsgelehrten B. de Sassoferrato (um 1350), wurde in England, dann in Frankreich (C.F. Menestrier) gepflegt und fand in Deutschland durch dessen Schüler Ph. J. Spener Eingang (um 1680); ihnen schloß sich im 18. Jh. J. C. Gatterer  an.

Literaturnachweis

 

 

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