Wappen des Landes Baden-Württemberg

 

Die Verfassung des Landes Baden - Württemberg bestimmt in Art. 24: „Die Landesfarben sind Schwarz - Gold. Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.“ Dieses Landeswappen, dessen heraldische Beschreibung wir im Gesetz über das Wappen des Landes Baden - Württemberg vom 3. Mai 1954 finden, ist ein Symbol der Einheit, das die Tradition der früheren Länder und Landesteile bewahren will. Es zeigt im goldenen Schild frei schwarze Löwen mit roten Zungen. Dies ist das Wappen der Hohenstaufer, die im Mittelalter Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und Herzöge von Schwaben waren. Das Herzogtum Schwaben umfaßte damals weite teile des späteren Staatsgebietes von Baden - Württemberg. Das Stauferwappen spricht aber auch für die ehemals staufische Pfalz wie für das ostfränkische Hausmachtgebiet der Staufer. Nach deren Untergang lebte es im Wappen des Schwäbischen Kreises bis ins 19. Jahrhundert, im württembergischen Königs- und Staatswappen bis ins 20. Jahrhundert weiter.

 

Im Großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Franken ( die weiß-roten Speerspitzen des Herzogtums Ostfranken, „fränkischer Rechen“ genannt), Hohenzollern (weiß-schwarz gevierter Schild), Baden (roter Schrägbalken auf goldenem Feld), Württemberg (drei Hirschstangen), Kurpfalz (staufischer Löwe in Schwarz) und Vorderösterreich (rot-weiß-roter Bindenschild). Der Schild wird von dem goldenen Hirsch, dem württembergischen Schildhalter zur Linken, und von dem Greif, dem badischen Schildhalter und Wappentier zur Rechten, gehalten; diese sind rot bewehrt, d.h. mit roten Hufen bzw. roten Krallen versehen. Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (sogenannte Volkskrone).

 

Das Große Landeswappen führen der Landtag, die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Landesvertretungen beim Bund, der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes, der Rechnungshof sowie die Regierungspräsidien.

Das Kleine Landeswappen dürfen die übrigen Landesbehörden und die Notare führen.

Der Ministerpräsident kann die Genehmigung erteilen, sofern andere Behörden als die Landesbehörden das Landeswappen führen wollen.

 

 

 

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